OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.05.2024
19 W 76/23 (Wx)
Normen:
GNotKG § 100 Abs. 2; GNotKG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 1371 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 11/22

Bestimmen des Geschäftswerts für die Notarkosten bei der Beurkundung eines Ehevertrags; Beurkundung des Ausschlusses der Ansprüche im Erbvertrag bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 19 W 76/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/7117

Bestimmen des Geschäftswerts für die Notarkosten bei der Beurkundung eines Ehevertrags; Beurkundung des Ausschlusses der Ansprüche im Erbvertrag bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten

Der Geschäftswert für die Notarkosten bestimmt sich bei der Beurkundung eines Ehevertrags nach § 100 Abs. 2 GNotKG, wenn darin nur die Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ausgeschlossen werden. Insoweit betrifft der Ehevertrag nur bestimmte güterrechtliche Ansprüche ohne den Güterstand insgesamt oder strukturell zu ändern, weil nur eine von weiteren Voraussetzungen abhängige Berechnung für den Zugewinnausgleich geregelt wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 26. Juli 2023 - 3 OH 11/22 - abgeändert und die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3 Nr. ... (Erbvertrag B., UR-Nr. ... VE) in der korrigierten Fassung vom 11. April 2023 dahingehend herabgesetzt, dass der Rechnungsbetrag (insgesamt nur) 5.905,63 EUR lautet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GNotKG § 100 Abs. 2; GNotKG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 1371 Abs. 2;

Gründe

I.