Die Beschwerden des Antragstellers sowie des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.06.2010 - 459 F 114/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die gemäß §§ 58, 59, 63, 64, 111 Nr. 2 FamFG zulässigen Beschwerden des Vaters der beteiligten Kinder sowie des durch den angefochtenen Beschluss zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
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