BayObLG - Beschluss vom 28.05.1999
1Z BR 171/98
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2 S. 1 § 1697 § 1773 Abs. 1 § 1774 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 19
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5942/97
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen VII 92/97

Bestellung der Schwester als Vormund eines minderjährigen Kindes nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter

BayObLG, Beschluss vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 171/98

DRsp Nr. 2005/14957

Bestellung der Schwester als Vormund eines minderjährigen Kindes nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter

»Absehen von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Vater nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter; Bestellung der 28-jährigen Schwester als Vormund des 16-jährigen Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2 S. 1 § 1697 § 1773 Abs. 1 § 1774 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Ehe der Eltern des 1982 geborenen Mädchens wurde im Jahr 1989 geschieden. Das Familiengericht übertrug die elterliche Sorge auf die Mutter. Diese ist am 16.11.1996 verstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Vater des Mädchens. Die Beteiligte zu 2 (geb. 1969) ist eine ihrer Schwestern. Die Mutter hat die Töchter zu ihren Erben bestimmt; allerdings ist für den Anteil des 1982 geborenen Kindes bis zur Volljährigkeit Vorerbschaft durch ihre Schwestern und Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Nachlass gehört neben Grundvermögen ein Reisebusunternehmen, das die Beteiligte zu 2 leitet.