Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2008 - 87 T 194/08 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 30. April 2008 - 50 XVII A 502 - wird zurückgewiesen.
Eine Kostenausgleichung findet nicht statt.
Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil sich das Rechtsmittel gegen einen vor dem 1. September 2009 ergangenen Beschluss des Landgerichts richtet, Art. Abs. -ReformG.
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