Die sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. vom 22.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nettetal vom 02.12.2016, durch den das gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater der Kinder J. und J. und Beschwerdeführer zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 €
II.Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
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