BGH - Beschluss vom 27.03.2024
XII ZB 237/23
Normen:
FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; BGB § 1767;
Fundstellen:
MDR 2024, 858
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 630/16
OLG München, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 287/23

Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses; Wirkungen der Annahme eines Volljährigen

BGH, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen XII ZB 237/23

DRsp Nr. 2024/7211

Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses; Wirkungen der Annahme eines Volljährigen

Zur Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 30. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2023 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg am Lech vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1 werden den Beteiligten zu 2 und 3 auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; BGB § 1767;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.