I.
Die in der Nacht vom 31.5.1999 auf den 1.6.1999 im Alter von 50 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Sie hatte keine Kinder.
Am 21.5.1993 schloß sie mit dem Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten.
Am 29.7.1996 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 1 eine Generalvollmacht zur uneingeschränkten Vertretung in allen "persönlichen und Vermögensangelegenheiten" unter Befreiung von der Regelung des § 181 BGB und mit Fortgeltung über den Tod hinaus. Vermöge dieser Vollmacht übertrug der Beteiligte zu 1 am 18.6.1999 zu notarieller Urkunde einen der Erblasserin gehörenden 1/4-Anteil an einer Eigentumswohnung im Wert von DM 70000,-- an sich.
Mit notarieller Urkunde vom 9.7.1999 erklärte der Beteiligte zu 1 die Erbschaftsausschlagung aus jedem Berufungsgrund. In der Folgezeit schlugen alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Geschwister bzw. Halbgeschwister der Erblasserin die Erbschaft aus.
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