Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15./18.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 14.01.2010 - 11 F 26/09 - wird als unzulässig verworfen.
Für das Verfahren ist gem. Artikel
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, aber wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig .
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