Die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts beschwert den Versorgungsträger im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe vom Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.
Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks
Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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