AG Stade, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 765/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBewertung eines Anrechts aus einem BeamtenverhältnisNachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines VersorgungsabschlagsFehlender Bezug zur Ehezeit
OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 21 UF 201/20
DRsp Nr. 2021/18272
Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBewertung eines Anrechts aus einem BeamtenverhältnisNachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines VersorgungsabschlagsFehlender Bezug zur Ehezeit
Während für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase nach § 40VersAusglG die Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit maßgeblich sind und daher dessen fiktive Höhe bestimmt wird, sind nach § 41 Abs. 2VersAusglG der Bewertung in der Leistungsphase die tatsächlichen Werte zugrunde zu legen.Die nachehezeitliche Entscheidung eines (geschiedenen) Ehegatten, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in den Ruhestand zu treten, weist keinen Bezug zur Ehezeit auf und wirkt nicht i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurück.
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