Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.09.2020 -
Die Absätze 4 und 5 von Nr. 2 der Entscheidungsformel werden wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 58,35 €, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8,99 €, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), begründet.
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