OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2002
13 WF 83/02
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen SorgeStark gefährdetes Kindeswohl

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 13 WF 83/02

DRsp Nr. 2021/7348

Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge Stark gefährdetes Kindeswohl

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 19.12.2001 gegen den Beschluss des Familiengerichts Münster vom 17.12.2001 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewerte von 3.000 € zurückgewiesen.

Für die Beschwerde wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, § 131 KostO.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

Die Beschwerde gegen die einstweilige·Anordnung, zu der das Familiengericht im Falle der Dringlichkeit einer Maßnahme auch vor der Endentscheidung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB nach ständiger Rechtsprechung befugt war, ist zulässig, § 19 FGG. Sie bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg.