1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. Juni 2021 -
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Antragsteller - französischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - Deutsche - sind die Eltern des am 10. August 2016 in Saarbrücken geborenen Sohnes M. A. (M.), der sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit innehat. Die Vaterschaft für M. wurde bereits am 2. Juli 2016 vom Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegnerin beim Standesamt in Saarbrücken anerkannt. Eine Sorgerechtsregelung wurde nicht getroffen.
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