I.
Mit Beschluß vom 10.3.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, die vom Landgericht zunächst zurückgewiesen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Mit Beschluß vom 3.8.1999 hob das Amtsgericht die Betreuung auf, da die Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen seien. Daraufhin verwarf das Landgericht die gegen die Betreuerbestellung eingelegte Beschwerde als unzulässig, da sich die Hauptsache erledigt habe.
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