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I.
Mit einer am 17. Dezember 1998 eingegangenen Beschwerde rügt die Kindesmutter den Nichtfortgang eines von ihr am 7. August 1998 eingeleiteten Verfahrens betreffend Sorge- und Umgangsrecht. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bislang keine beschwerdefähige Entscheidung vorliege, nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, da die Verfahrensgegenstände seit dem 1. Juli 1998 Familiensachen sind (§ 23b Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG; §§ 1696, 1666, 1684 BGB).
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