OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2024
14 UF 22/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 124/22

Beruhen der Umgangsverweigerung auf dem hochkonflikthaften Verhältnis der Eltern zueinander und der Belastung der Kinder; Kindeswohlgefährdung der beiden Kinder durch den Kontaktabbruch zur Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 14 UF 22/24

DRsp Nr. 2024/7593

Beruhen der Umgangsverweigerung auf dem hochkonflikthaften Verhältnis der Eltern zueinander und der Belastung der Kinder; Kindeswohlgefährdung der beiden Kinder durch den Kontaktabbruch zur Kindesmutter

Soweit hoch eskalierende Konflikte zwischen den Eltern vorliegen, kann es erforderlich sein, den Umgang des Kindes mit dem betreffenden Elternteil gemäß § 1684 BGB einzuschränken. Aus der Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB kann kein Umkehrschluss dahingehend angenommen werden, dass eine Umgangsverweigerung des Kindes immer zu einer gegenwärtigen Gefahr führt, die so ernsthaft ist, dass mit einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.12.2023 (151 F 124/22) aufgehoben und die gemeinsame elterliche Sorge wieder vollumfänglich hergestellt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2;

Gründe

I.