I.
Mit Beschluss vom 05.05.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen Frau K. G. zur ehrenamtliche Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, das Vermögen, Post- und Schriftverkehr sowie Behördenangelegenheiten. Dem Vorschlag des Betroffenen, die Berufsbetreuerin H. S. zu bestellen, ist das Amtsgericht mit der Begründung nicht gefolgt, die anfallenden Betreuungsangelegenheiten könnten durch einen ehrenamtlichen Betreuer in ausreichendem Maße erledigt werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|