AG Landau i. d. Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 105/98
Berücksichtigung von über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübten Tätigkeiten bei der Unterhaltsbemessung; Anrechnung von Schülereinkünften
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 6 UF 24/00
DRsp Nr. 2000/9258
Berücksichtigung von über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübten Tätigkeiten bei der Unterhaltsbemessung; Anrechnung von Schülereinkünften
»1. Tätigkeiten, die über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübt werden, sind grundsätzlich überobligatorischer Natur und daher nicht bedarfsprägend. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Nebentätigkeiten zum Berufsbild gehören, etwa die Gutachtenerstattung von Universitätsprofessoren.2. Schülereinkünfte sind in entsprechender Anwendung von 1577 Abs. 2 BGB nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar. Eine Anrechnung entspricht grundsätzlich nur dann der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige dartut und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (z.B. Kindergeld, Kindergeldanteil im Ortszuschlag) verlorengehen oder sich der Unterhaltszeitraum deshalb verlängert, weil der Berechtigte sich nicht hinreichend der Ausbildung widmet (im Anschluss an OLG Köln FamRZ 1996, 1101, 1102).«