Dem Antragsteller war durch Beschluss vom 27.9.2001 uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 9.. Mai 2006 diese Entscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegenen Einkünfte des Antragstellers gemäß § 120 ZPO dahin abgeändert, dass ab Juni 2006 monatliche Raten von 95 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen sind. Die geltend gemachten Zahlungen auf verschiedene Verbindlichkeiten blieben unberücksichtigt, weil diese Schulden erst nach Erlass des Beschlusses vom 27. September 2001 begründet worden sind. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die trotz zahlreicher Aufforderungen seitens des Amtsgerichts nicht begründet wurde.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|