Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Kostenansatz vom 19.4.2012 wird auf die Erinnerung vom 9.5.2012 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten des ersten Rechtszugs mit 297,25 Euro angesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenansatz in einer Kindschaftssache.
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