I. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts mit Anlagenkonvolut B 24 vollständige Gehaltsabrechnung für die Monate Januar 2004 - September 2006 vorgelegt.
Hieraus ergibt sich für das Jahr 2004 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EURO 4.161,75; für das Jahr 2005 von EURO 3629,92; für die ersten 9 Monate des Jahres 2006 von EURO 2.954,49.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte eine Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung ausgehend von diesen Einkünften.
Er ist der Auffassung, dass er sich nicht an dem in dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgeführten Einkunftsbetrag von EURO 4.880,-/mtl. festhalten lassen müsse, sondern vielmehr von seinen belegten tatsächlichen Einkünften auszugehen sei.
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