OLG Hamm - Urteil vom 19.03.1999
11 UF 278/98
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 428
OLGReport-Hamm 1999, 311

Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 11 UF 278/98

DRsp Nr. 2000/4150

Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen, der seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt schuldet, wird nicht dadurch erhöht, daß der Pflichtige mit seiner neuen Ehefrau mietfrei in deren Eigentumswohnung lebt. 2. In einem solchen Fall ist der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens nach den Grundsätzen zu behandeln, die in der Rechtsprechung für freiwillige Leistungen dritter Personen an den Unterhaltspflichtigen gelten (hier: keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nutzung der Wohnung gewährt wird, um die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber der ersten Ehefrau zu erhöhen).

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab 1. Oktober 1997.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 18.01.1996 rechtskräftig geschieden. In dem Ehescheidungsverfahren erging am 05.01.1995 eine einstweilige Anordnung. Darin verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente ab Dezember 1994 in Höhe von 1.145,00 DM zu zahlen.