Der Beschwerdeführer ist Neffe der Betroffenen und deren Betreuer. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 16.04.1997 wurde sein Aufgabenkreis auf die Bereiche Vermögenssorge und Gesundheitssorge erweitert. Die von ihm am 14.05.1999 vorgelegte Abrechnung für den Zeitraum 15.04.1998 bis 15.04.1999 enthält zwei Überweisungen an Rechtsanwalt B. von insgesamt 6.362,38 DM. Hierbei handelt es sich um Honorarzahlungen für einen von dem Betreuer in eigener Sache geführten Amtshaftungsprozeß gegen das Land.... Zur Rechtfertigung dieser Überweisungen hat der Beschwerdeführer wie folgt vorgetragen:
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