Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 18.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - ... - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 1.584 € und an das Land ...[A], vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Kreisverwaltung V. unter Angabe des Kassenzeichens ... für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.11.2020 in Höhe von 827 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 16.11.2016 - ... - verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.12.2020 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von 322 € zu zahlen.
2.Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zurückgewiesen.
3. 4.
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