Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er, nachdem er sein Rechtsmittel zum Kindesunterhalt zurückgenommen hat, die Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt erstrebt, hat nur im geringen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Sie ist bedürftig, weil sie im Hinblick auf die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder T., geboren am ... 1989, und M., geboren am ... 1997, nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie gleichwohl erwerbstätig ist, steht ihr Aufstockungsunterhalt zu. Für Januar und Februar 2005 kommt allerdings ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Im Einzelnen lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:
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