I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:
Für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2008 | EUR | 85 monatlich, |
für die Zeit von August 2008 bis Oktober 2008 | EUR | 204 monatlich |
Sa. | EUR | 867 insgesamt |
nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Dezember 2008 und
für die Zeit von November 2008 bis 18. Juli 2009 insgesamt EUR 1.750 (mtl. EUR 204).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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