1. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für das Verfahren der 1. Instanz insoweit in Abänderung des Beschlusses vom 20.09.2022, Ziff. 4 - jeweils auf 400.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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