Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.12.2009 -
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 08.02.2010 – 4 U 29/09 – (Blatt 155 ff GA), dem im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.03.2010 (Blatt 167 GA) nur Folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Senar verkennt nicht, dass es vom Ausgangspunkt her ausschließlich um eine Steuernachforderung geht, die dadurch veranlasst worden ist, weil die Klägerin ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den nachveranlagten Jahren nicht angegeben hatte.
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