OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.06.2024
18 UF 137/23
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 368/2024
NJW-Spezial 2024, 445
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 91/21

Bemessung des Werts eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.06.2024 - Aktenzeichen 18 UF 137/23

DRsp Nr. 2024/8314

Bemessung des Werts eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung

Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen. Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.619 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2;

Gründe

I.

Durch den von beiden Beteiligten mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 07.06.2023 (2 F 91/21) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 5.499,89 € und laufende Nutzungsvergütung für die Zeit ab 01.11.2022 in Höhe von 625 € monatlich zu zahlen.