Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
-ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR;
-ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR;
-ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR
-ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen.
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