Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
In der vorliegenden Sache, die seit Oktober 2009 anhängig ist, streiten die Kindeseltern um die Regelung des Umgangsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Antragsteller für diese Angelegenheit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
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