Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
SchlHOLG, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 12 WF 88/00
DRsp Nr. 2001/157
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
In Kindschaftssachen ist nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.