Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Es muss ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung stehen. Maßgebend sind einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und andererseits die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1983,
In Kindschaftssachen ist ihrer Bedeutung wegen der armen Partei grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders einfachen Fall, vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 4, 6 zu § 127 ZPO m.w.N.
Mit der Beschwerde wird substantiiert vorgetragen, dass die Antragstellerin nicht schreibgewandt ist und somit nicht in der Lage war, selbständig einen schriftlichen Antrag nach § 1696 BGB beim Familiengericht einzureichen.
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