Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Altona, Abt. 350, vom 11. März 2010 (Az. 350 F 40/10 VKH) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 76 Abs.2 FamFG, §§ 567 - 572 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht es abgelehnt, der Beteiligten zu 2) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P......... zu bewilligen.
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