Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 1. April 2010 abgeändert: Dem Antragsgegner wird Frau Rechtsanwältin P. zur Vertretung beigeordnet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Rechtsanwältin P. ist dem Antragsgegner gemäß § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen.
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