I.
Die Antragstellerin hat im Scheidungsverbundverfahren durch Rechtsanwältin W. eine Klage auf nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht. Das Familiengericht hat der Antragstellerin lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt i. H. v. EUR 456 mtl. begehrt hat; im Übrigen wies das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurück. Außerdem hat das Familiengericht der Antragstellerin keinen Rechtsanwalt beigeordnet, und zwar vermutlich deshalb, weil die Antragstellerin keine Beiordnung beantragt hat.
II.
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