BayObLG - Beschluss vom 11.07.2001
3Z BR 165/01
Normen:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 496
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 508/01
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 240/00

Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 165/01

DRsp Nr. 2001/12521

Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

»Wird ein Mitarbeiter einer Betreuungsstelle (hier: Landratsamt) persönlich zum Verfahrenspfleger bestellt, kann er das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 3.3.1999 für die nicht mittellose Betroffene eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge für die Heilbehandlung, Vermögenssorge, Abschluss und Kontrolle eines Heimvertrages, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Aufgabenkreis.

Mit Schreiben vom 26.10.2000 beantragte die Betreuerin, für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.2000 eine Vergütung in Höhe von 3510 DM festzusetzen und dabei einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

Mit Beschluss vom 7.12.2000 setzte das Vormundschaftsgericht eine Vergütung in Höhe von 1221,48 DM auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest und wies den Antrag im übrigen zurück.