Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antragsteller hat während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB (1. September 1992 bis 28. Februar 2005) nach Auskunft der Beteiligten vom 13. Juni 2006 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 185,95 EUR monatlich erworben.
Darüber hinaus führt der Antragsteller eine private Rentenversicherung, die ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfällt. Bei dieser Rentenversicherung handelt es sich um einen geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem
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