Das Familiengericht wird angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
In vorliegender Angelegenheit ging am 17.02.2010 die Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Am 18.02.2010 forderte die Geschäftsstelle die Akten an. Am 15.03.2010 hat die Geschäftsstelle moniert. Am 09.04.2010 hat die Geschäftsstelle nochmals moniert. Am 20.04.2010 hat der Senatsvorsitzende die Akten persönlich angefordert und dafür Frist bis 30.04.2010 gesetzt. Am 03.05.2010 sind die Akten immer noch nicht beim Oberlandesgericht eingetroffen.
Damit ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht nur zulässig (vgl. Zöller, § 567 Anm. 21), sondern auch begründet. Unabhängig davon, ob Verzögerungen in erster Instanz im Zeitraum bis zum 18.02.2010 aufgetreten sind, liegt jetzt eine Untätigkeit des Richters vor. Es ist weder eine verfahrensfördernde Verfügung bekannt geworden, noch sind die Akten vorgelegt. Deshalb war das Amtsgericht anzuhalten, nunmehr verfahrensfördernde Maßnahmen zu treffen.
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