1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 27.04.2015, Az.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr. xxx, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,33 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.05.2003, übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
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