OLG Nürnberg - Urteil vom 17.02.2000
13 U 3674/99
Normen:
BGB § 1362 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1220
JuS 2001, 186
MDR 2000, 704
NJW-RR 2001, 3
OLGR-Nürnberg 2000, 199
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5370/99

Begriff des ausschließlich persönlichen Gebrauchs

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 13 U 3674/99

DRsp Nr. 2000/5109

Begriff des ausschließlich persönlichen Gebrauchs

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Damenhalskette ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt ist.«

Normenkette:

BGB § 1362 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Halskette, weil ihr Eigentum an diesem Schmuckstück nicht feststeht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 985 BGB folglich nicht in Betracht.

Für die Klägerin spricht nicht die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB. Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist, daß die Halskette "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" der Klägerin bestimmt war. Die Beweislast für die persönliche Gebrauchsbestimmung trifft den Ehegatten, der das Eigentum für sich in Anspruch nimmt, hier also die Klägerin.