Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Halskette, weil ihr Eigentum an diesem Schmuckstück nicht feststeht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 985 BGB folglich nicht in Betracht.
Für die Klägerin spricht nicht die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB. Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist, daß die Halskette "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" der Klägerin bestimmt war. Die Beweislast für die persönliche Gebrauchsbestimmung trifft den Ehegatten, der das Eigentum für sich in Anspruch nimmt, hier also die Klägerin.
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