Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. August 2009 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|