Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. April 2010 aufgehoben und Sache wird zur Herstellung des Ehescheidungsverbundes und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.
I.
Die Parteien heirateten am 13. Juni 1988. Der Antragsteller verfügt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch über die amerikanische. Die Antragsgegnerin ist Deutsche. Aus der Ehe sind die Söhne A und B hervor gegangen. A studiert in London, B geht in Düsseldorf zur Schule und lebt bei der Antragsgegnerin. Mit am 11.09.2009 zugestelltem (Bl. 24 GA) Begehren beantragt der Antragsteller die Ehescheidung. Der Trennungszeitpunkt war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig; während der Antragsteller von einem "schleichenden Prozess” spricht, datiert die Antragsgegnerin den Trennungszeitpunkt auf Ende April 2009. (Bl. 151 GA).
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