I.
Der Antragsteller, p Staatsangehörigkeit, begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin, die ist. Er trägt hierzu vor, die Parteien lebten seit 1999 innerhalb der Ehewohnung und zwischenzeitlich auch räumlich getrennt. Die Fortsetzung der Ehe stelle für ihr eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwarte, das voraussichtlich Anfang 2000 geboren werde. Die Antragsgegnerin hat sich bislang zu dem Scheidungsantrag nicht geäußert.
Durch den angegriffenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Da die Parteien kein übereinstimmendes Personalstatut besitzen, richtet sich die Scheidung nach dem deutschen Recht als dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
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