Die Parteien streiten um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau.
Die 1938 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte waren seit dem 21. Dezember 1988 - kinderlos - verheiratet; seit März 1993 lebten sie getrennt. Auf den am 8. März 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten wurde ihre Ehe durch (rechtskräftiges) Urteil vom 8. November 1994 geschieden.
Die Klägerin war seit Mitte 1983 bis Mitte 1989 nahezu durchgehend arbeitslos gemeldet. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten arbeitete sie gelegentlich in zeitlich geringem Umfang als Reinigungskraft und verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich etwas mehr als 700 DM netto. Die letzte Beschäftigung wurde ihr Ende September 1993 wegen Krankheit gekündigt. Nach einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 29. September 1993 war die Klägerin auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig. Sie bezieht seit November 1993 Sozialhilfe. Das Sozialamt hat ihr durch Vertrag vom 8. Februar 1995 die auf die Stadt übergegangenen Unterhaltsansprüche treuhänderisch zurückübertragen.
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