1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.02.2010 (dort Ziffer 2 des Tenors) wird als unzulässig verworfen.
2. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.02.2010 (dort Ziffer 1 des Tenors) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in der Hauptsache auf € 3.000,00 und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf € 500,00 festgesetzt.
5. Dem Kindesvater wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtswalt M. für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache bewilligt.
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