Auf die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 14. April 2010 unter II. Abs. 3
abgeändert.
Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. - Versicherung Nr. 8440180 - werden zugunsten des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Versorgungsanrechte in Höhe von 8.390,24 €, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.790 €
I. Die Antragsgegnerin hat während der vom 1.4.1992 bis 30.9.2009 (Eheschließung: 15.4.19992; Zustellung des Scheidungsantrags: 1.10.2009) bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 € erworben.
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