I. Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller begehrt die Abänderung der damaligen Versorgungsausgleichsentscheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) für die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Höhe von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM) monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begründet hat. Der abändernde Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Juni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskräftig.
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