BayObLG - Beschluss vom 14.02.2001
3Z BR 40/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 291/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1412/99

Befugnis des Betreuers zur Kontrolle von Post und Fernmeldeverkehr

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 40/01

DRsp Nr. 2001/4702

Befugnis des Betreuers zur Kontrolle von Post und Fernmeldeverkehr

»Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist mit - jetzt noch - dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eine Betreuerin bestellt.

Auf deren Anregung, ihr zur Abwendung weiteren finanziellen Schadens für die Betroffene die Befugnis zum Öffnen und Anhalten ihrer Post zu übertragen, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.3.2000 an, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin nunmehr auch enthalte "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr".

Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde ha das Landgericht am 19.12.2000 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Kontrolle des Fernmeldeverkehrs der Betroffenen, bleibt bezüglich der Postkontrolle jedoch ohne Erfolg.