Beachtlichkeit des Patientenwillens; Unterlassen lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen; Pflichten des Betreuers; Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung
BGH, Beschluß vom 17.03.2003 - Aktenzeichen XII ZB 2/03
DRsp Nr. 2003/6345
Beachtlichkeit des Patientenwillens; Unterlassen lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen; Pflichten des Betreuers; Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung
»a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
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